OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2019
6 U 14/19
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2019, 529
WRP 2019, 1041
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 47/18

Bewertungen in sozialen Netzwerken nach einem Gewinnspiel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 6 U 14/19

DRsp Nr. 2019/9437

Bewertungen in sozialen Netzwerken nach einem Gewinnspiel

1. In der Zustellung einer Unterlassungsverfügung, der Anlagen mit unleserlichem Text beigefügt sind, liegt eine ausreichende Vollziehung im Sinne von § 929 II ZPO, wenn der Schuldner ohne unzumutbaren Aufwand erkennen kann, wie der nicht lesbare Text lautet (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 2. Die Werbung mit einer Gesamtbewertung ist irreführend, wenn in diese Gesamtbewertung auch Einzelbewertungen eingeflossen sind, die sich als "Belohnung" für die Teilnahme an einem Gewinnspiel darstellen.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4.12.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Bewertungen in sozialen Netzwerken, die durch ein Gewinnspiel veranlasst wurden.

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Whirlpools. Die Antragstellerin vertreibt ihre Produkte über Ihre Internetseite www.(...).de und über ein Ladengeschäft in Stadt1. Die Antragsgegnerin vertreibt ihre Produkte über die Internetseite www.(...).de.

Am 19. 2018 bot die Antragsgegnerin auf Facebook die Teilnahme an einem Gewinnspiel an, bei dem ein Whirlpool zu gewinnen war. In der Werbung heißt es: