Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die ausdrücklich auf die Versagung von Prozesskostenhilfe beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren zu bewilligen.
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