OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.04.2022
7 D 10326/22.OVG
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 219/22

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 7 D 10326/22.OVG

DRsp Nr. 2022/7450

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung der Vorinstanz grundsätzlich zu beachten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtskostenfreies Verfahren scheidet aus, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller keinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. März 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die ausdrücklich auf die Versagung von Prozesskostenhilfe beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren zu bewilligen.