BVerwG - Beschluss vom 28.07.2010
4 BN 8.10
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1319
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 16.07

Bewirkung der Anstoßfunktion durch die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung bei Ausgleich eines fehlenden geografischen Bezugs des Bebauungsplannamens mittels textlicher Umschreibung des Plangebiets

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 4 BN 8.10

DRsp Nr. 2010/15154

Bewirkung der Anstoßfunktion durch die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung bei Ausgleich eines fehlenden geografischen Bezugs des Bebauungsplannamens mittels textlicher Umschreibung des Plangebiets

Die beabsichtigte Anstoßwirkung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wird verfehlt, wenn die Verwendung einer unbekannten Bezeichnung geeignet ist, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Bekanntmachung könne sich auf einen ihn nicht interessierenden Straßenverlauf oder sonstigen Bereich beziehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

Die Beschwerde wirft die Frage auf: