BGH - Urteil vom 01.02.2018
III ZR 196/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2-3; UKlaG § 1; RL 2002/58/EG Art. 13 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2018, 449
BB 2018, 653
CR 2018, 247
DB 2018, 498
ITRB 2018, 103
ITRB 2018, 77
MDR 2018, 756
MMR 2018, 460
NJW-RR 2018, 486
VersR 2018, 627
WM 2018, 1908
WRP 2018, 442
ZIP 2018, 2185
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 151/16
OLG Köln, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 182/16

Bezug der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltenen Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle; Verwendung von Regelungen über die Einwilligung von Verbrauchern in die Beratung und Information über neue Angebote und Services auf Unterlassung durch ein Telekommunikationsunternehmen

BGH, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen III ZR 196/17

DRsp Nr. 2018/2617

Bezug der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltenen Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle; Verwendung von Regelungen über die Einwilligung von Verbrauchern in die Beratung und Information über neue Angebote und Services auf Unterlassung durch ein Telekommunikationsunternehmen

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UKlaG § 1 Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2017 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2-3; UKlaG § 1; RL 2002/58/EG Art. 13 Abs. 3;

Tatbestand