OLG Köln - Urteil vom 02.06.2017
6 U 182/16
Normen:
BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 1; UKlaG § 1; RL 2005/29/EG Anhang I Nr. 26;
Fundstellen:
CR 2018, 58
ITRB 2017, 232
MMR 2017, 700
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 151/16

Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligungserklärung betreffend die Kontaktaufnahme per E-Mail

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 6 U 182/16

DRsp Nr. 2017/8636

Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligungserklärung betreffend die Kontaktaufnahme per E-Mail

Eine vorformulierte Klausel in einem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, wonach der Verbraucher damit einverstanden ist, dass seine Vertragsdaten "zur individuellen Kundenberatung verwendet werden", verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und ist unwirksam, da es sich nicht um eine Einwilligung handelt, die "für den konkreten Fall" und "in Kenntnis der Sachlage" i.S. von Art. 13 Abs. 3 u. 5 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 151/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen,

bei mit Verbrauchern geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

II.