BFH - Beschluß vom 17.07.2001
IX R 41/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 18

BFH - Beschluß vom 17.07.2001 (IX R 41/98) - DRsp Nr. 2001/15446

BFH, Beschluß vom 17.07.2001 - Aktenzeichen IX R 41/98

DRsp Nr. 2001/15446

Gründe:

Nach dem in den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Antrag begehren die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Absetzungen für Abnutzung --AfA--) in Höhe von 13 862 DM.

Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) in dieser Sache am 17. März 1998 haben die Kläger beantragt, AfA in Höhe von 15 206 DM zu berücksichtigen. Auch in dem Erörterungstermin am 10. Oktober 1997 haben die Kläger die Berücksichtigung von AfA in Höhe von 15 206 DM beantragt. Aus der Niederschrift über diesen Erörterungstermin ist auch ersichtlich, wie sich dieser Betrag errechnet: 2,5 % von 608 230 DM.

Die Kläger beantragen, den Antrag im finanzgerichtlichen Urteil entsprechend zu berichtigen.

Nachdem das Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist, ist dieses Gericht für die Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständig (BFH-Beschluss vom 12. September 2000 III R 56/99, BFH/NV 2001, 197).