BFH - Beschluß vom 25.06.2001
III B 27/01

BFH - Beschluß vom 25.06.2001 (III B 27/01) - DRsp Nr. 2001/15414

BFH, Beschluß vom 25.06.2001 - Aktenzeichen III B 27/01

DRsp Nr. 2001/15414

(Unmittelbare und mittelbare Krankheitskosten Der BFH hält an seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung fest, wonach er zwischen unmittelbaren und mittelbaren Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG differenziert, um in sachgerechter Weise die außergewöhnlichen und zwangsläufigen Aufwendungen i.S. von § 33 Abs. 2 EStG von den der privaten Lebensführung zuzurechnenden, nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen abzugrenzen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessvertreter der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 6. Februar 2001 zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich danach gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 FGO n.F.

Indes legt die Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dar.