BFH - Urteil vom 18.07.2001
X R 111/96
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 173

BFH - Urteil vom 18.07.2001 (X R 111/96) - DRsp Nr. 2002/802

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X R 111/96

DRsp Nr. 2002/802

Gründe:

I. Die spätere Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarb vor der Eheschließung durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10. Juli 1991 ein unbebautes Grundstück für 68 640 DM. Zur Finanzierung der Kosten für die Errichtung eines Einfamilienhauses nahmen sie und der Kläger im September 1991 einen Kredit über 286 000 DM auf. Die Anschaffungskosten für das Grundstück sowie Zins- und Tilgungsleistungen für den Kredit trug allein der Kläger. Von August 1992 an nutzten sie das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Nach der Eheschließung am 1. April 1993 übertrug die Ehefrau dem Kläger durch notariellen Vertrag vom 2. September 1993 den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 machte der Kläger aus den (hälftigen) Anschaffungskosten des Grundstücks und den Herstellungskosten des Gebäudes einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 19 800 DM (Höchstbetrag) sowie Schuldzinsen in Höhe von 11 410,86 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die beantragte Wohneigentumsförderung nicht, weil der Kläger keine Wohnung im eigenen Haus hergestellt habe. Der Einspruch war erfolglos.