BFH - Urteil vom 18.07.2001
X R 16/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 322

BFH - Urteil vom 18.07.2001 (X R 16/99) - DRsp Nr. 2002/1728

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X R 16/99

DRsp Nr. 2002/1728

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die seit 5. August 1994 miteinander verheiratet sind, werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger hatten sich schon vor der Eheschließung durch privatschriftliches Testament vom 8. August 1988 jeweils zu Alleinerben eingesetzt. In den Jahren 1991 und 1992 errichtete der Kläger auf dem Grundstück der Klägerin ein Einfamilienhaus, das sie seit 31. Dezember 1992 gemeinsam bewohnen.

Die Klägerin erklärte in einer handschriftlichen, vom Kläger ebenfalls unterzeichneten Erklärung vom 13. Mai 1991 Folgendes:

"Im Falle einer Auflösung der Lebensgemeinschaft kann mein derzeitiger Lebenspartner gegen eine Summe von 200 000 DM mein Grundstück in ... erwerben. Für geleistete Mithilfe beim Bau muss er mir 50 DM pro Stunde bezahlen.

Bei einem etwaigen Verkauf des Gebäudes durch ihn habe ich das Vorkaufsrecht."

Den vom Kläger für das Jahr 1992 begehrten Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mangels Eigentum des Klägers ab. Für das Folgejahr 1993 machte der Kläger von vornherein keine Wohneigentumsförderung geltend.