BFH - Urteil vom 18.07.2001
X R 69/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 171

BFH - Urteil vom 18.07.2001 (X R 69/00) - DRsp Nr. 2002/753

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X R 69/00

DRsp Nr. 2002/753

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- schlossen am 3. März 1991 einen Pachtvertrag (PV) über ein Grundstück ("Wochenendparzelle") im Beitrittsgebiet. Das Grundstück war mit "zwei festen (gemauerten) Gebäuden bebaut", die sich laut § 1 PV "im Eigentum des Pächters (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB)" befinden. Nach § 12 PV "kauften" die Kläger diese Gebäude von den Verpächtern für 10 000 DM. Die Verpächter gestatteten den Klägern, die Häuser mit --dem Nachbarhaus angepassten-- Dächern zu versehen und durch einen Wintergarten zu verbinden.