BFH - Urteil vom 25.07.2001
VI R 78/00

BFH - Urteil vom 25.07.2001 (VI R 78/00) - DRsp Nr. 2001/15437

BFH, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen VI R 78/00

DRsp Nr. 2001/15437

(Ausbildungsbedingter Mehrbedarf Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden - z.B. Miete und Verpflegungsmehrbedarf - können nur dann als ausbildungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, wenn der Auszubildende einen doppelten Haushalt führt, also außerhalb des Ausbildungsortes einen eigenen Hausstand unterhält.

Gründe:

Der am 24. November 1977 geborene Sohn H der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war nach Beendigung seines Grundwehrdienstes von Mai bis September 1998 arbeitslos und erhielt in diesem Zeitraum 5 579 DM Arbeitslosenhilfe. Seit Oktober 1998 wurde er bei der X Akademie, einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Automatisierungs-, Daten- und Nachrichtentechnik in ... zum Industrietechnologen ausgebildet. Während der zweijährigen Ausbildung erhielt er von der X-AG ein Stipendium, das im ersten Ausbildungsjahr 1 150 DM monatlich betrug. Vom Schulgeld von 200 DM monatlich hatte er 90 DM zu tragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--) lehnte den Antrag der Klägerin, ab Mai 1998 für H Kindergeld zu gewähren, mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 ab.