a. »Im Schrifttum wird die Frage einer analogen Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts überwiegend bejaht. ... Der Senat entscheidet die Frage dahin, daß § 159 Abs. 1 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden ist.
Anders als im Recht der Personenhandelsgesellschaften fehlt in den §§ 705 ff. BGB eine Vorschrift über die Verjährung von Ansprüchen gegen einen aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter. Dieses Schweigen kann ... nicht als Verweisung auf die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB angesehen werden. Die angesprochene Frage wird in den Gesetzesmaterialien nirgends behandelt. ... Für den historischen Gesetzgeber konnte sich die Frage einer Sonderverjährung nicht stellen, weil er die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern und nicht als - jedenfalls teilweise - verselbständigte Organisation angesehen hat, die eigene Gläubiger haben kann ... . Die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke kann daher ... bejaht werden. ...
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