BGH - 13.02.1990 (VI ZR 354/88) - DRsp Nr. 1992/1398
BGH, vom 13.02.1990 - Aktenzeichen VI ZR 354/88
DRsp Nr. 1992/1398
b. Deliktsrechtliche Verantwortlichkeit des Bauunternehmers für Wasserschäden an Sachen eines Mieters infolge von Mängeln des von ihm errichteten Hauses;c. keine Haftungsfreistellung wegen »Handelns auf eigene Gefahr«, vielmehr erforderliche Mitverschuldensabwägung.In gemieteten Kellerräumen eines von der bekl. Baufirma errichteten Einfamilienhauses betrieb die Kl. ein Küchenmöbelstudio. Bei heftigem Regen drang wiederholt Wasser in die Kellerräume ein und beschädigte dort Ausstellungsmöbel und Einrichtungsgegenstände. Die Kl. verlangt von der Bekl. Schadensersatz wegen mangelhafter Erstellung des Kellerbodens und der Kellerwände.