(d) »... Nach der Rechtspr. des BGH muß ein Gläubiger, will er den Vorwurf der Sittenwidrigkeit einer zur Sicherheit vereinbarten Globalzession vermeiden, hinreichend auf berechtigte Interessen des Schuldners und seiner anderen Gläubiger Rücksicht nehmen. So darf er den Schuldner in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nicht unbillig behindern und .. nicht einer Kredittäuschung oder sonstigen Gläubigergefährdung Vorschub leisten (vgl. etwa .. BGHZ 98, 303 [hier: I (128) 164 a]), er muß auf übliche vertragliche Verpflichtungen .. etwa aus Verlängerungen des Eigentumsvorbehalts .. Rücksicht nehmen .. und muß verhindern, daß die Sicherheiten übermäßig anwachsen, also eine Übersicherung entstehen kann.
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