BGH vom 26.04.1990
VII ZR 39/89
Normen:
BGB § 398 ;
Fundstellen:
BauR 1990, 478
DRsp I(128)187d-e
KTS 1990, 628 (Ls)
WM 1990, 1326
ZIP 1990, 852
ZfBR 1990, 223
ZfBR 1991, 99

BGH - 26.04.1990 (VII ZR 39/89) - DRsp Nr. 1992/1267

BGH, vom 26.04.1990 - Aktenzeichen VII ZR 39/89

DRsp Nr. 1992/1267

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Globalzession; (e) Sittenwidrigkeit bei vereinbarter einschränkungsloser Übersicherung auf den doppelten Nennwert ohne Angabe einer Deckungsgrenze oder Vereinbarung einer Freigabeklausel.

Normenkette:

BGB § 398 ;

(d) »... Nach der Rechtspr. des BGH muß ein Gläubiger, will er den Vorwurf der Sittenwidrigkeit einer zur Sicherheit vereinbarten Globalzession vermeiden, hinreichend auf berechtigte Interessen des Schuldners und seiner anderen Gläubiger Rücksicht nehmen. So darf er den Schuldner in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nicht unbillig behindern und .. nicht einer Kredittäuschung oder sonstigen Gläubigergefährdung Vorschub leisten (vgl. etwa .. BGHZ 98, 303 [hier: I (128) 164 a]), er muß auf übliche vertragliche Verpflichtungen .. etwa aus Verlängerungen des Eigentumsvorbehalts .. Rücksicht nehmen .. und muß verhindern, daß die Sicherheiten übermäßig anwachsen, also eine Übersicherung entstehen kann.