BGH vom 27.09.1990
III ZR 53/89
Normen:
BGB § 839 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Zwangsversteigerung 1
BRS 53 Nr. 91
DRsp I(147)271f
NVwZ 1991, 915
Rpfleger 1991, 12

BGH - 27.09.1990 (III ZR 53/89) - DRsp Nr. 1992/1044

BGH, vom 27.09.1990 - Aktenzeichen III ZR 53/89

DRsp Nr. 1992/1044

Kriterien einer - gem. § 839 Abs. 3 BGB zum Ausschluß der Amtshaftung führenden - schuldhaften Unterlassung der Einlegung eines Rechtsmittels.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3 ;

f. »Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes war mit der befristeten Erinnerung ... anfechtbar. ... Den Kl. trifft an der Versäumung dieses Rechtsbehelfs auch ein Verschulden. Bei der Prüfung, ob der Verletzte die Einlegung eines Rechtsmittels schuldhaft (§ 276 BGB) unterlassen hat, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muß ... . Beim Kl. als einem Steuerberater konnte und mußte ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erfahrung und wirtschaftlichem Verständnis vorausgesetzt werden.«