f. »Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes war mit der befristeten Erinnerung ... anfechtbar. ... Den Kl. trifft an der Versäumung dieses Rechtsbehelfs auch ein Verschulden. Bei der Prüfung, ob der Verletzte die Einlegung eines Rechtsmittels schuldhaft (§ 276 BGB) unterlassen hat, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muß ... . Beim Kl. als einem Steuerberater konnte und mußte ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erfahrung und wirtschaftlichem Verständnis vorausgesetzt werden.«
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