BGH - Beschluss vom 16.05.2019
I ZB 46/18
Normen:
GKG § 45;
Fundstellen:
DZWIR 2019, 450
MDR 2019, 1025
WM 2019, 1355
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sch 12/13

BGH - Beschluss vom 16.05.2019 (I ZB 46/18) - DRsp Nr. 2019/9516

BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen I ZB 46/18

DRsp Nr. 2019/9516

Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Geht dieses Interesse über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinaus, weil zum Beispiel das Schiedsgericht eine Schiedswiderklage abgewiesen und hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderungen negativ beschieden hat, wirkt sich das gemäß § 45 GKG streitwerterhöhend aus.

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2019 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2019 die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdegegenstands auf 6.120.000 € festgesetzt.

II. Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Schiedsklägerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

1. Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 3 mwN).

2. Die Gegenvorstellung ist auch begründet.