Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 1999 wird wegen Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen (Frage bei formularmäßigen Ausschlüssen des Wandlungsrechts im Bauträgervertrag).
Streitwert: 403.240,60 DM.
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