Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung gewürdigt. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die, ebenso wie der Berichtigungsbeschluß, zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 34, 337, BGH, Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - NJW 1985, 2825, 2826). Damit kommt die Addition der Gegenforderungen zu dem Urteilsbetrag nicht in Betracht.
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