BGH - Beschluß vom 16.10.1997
VII ZR 90/97
Normen:
ZPO § 322 Abs. 2 ;

BGH - Beschluß vom 16.10.1997 (VII ZR 90/97) - DRsp Nr. 1998/241

BGH, Beschluß vom 16.10.1997 - Aktenzeichen VII ZR 90/97

DRsp Nr. 1998/241

(Würdigung von geltend gemachten Gegenforderungen lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung und Umfang der Rechtskraft)

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 2 ;

Gründe:

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung gewürdigt. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die, ebenso wie der Berichtigungsbeschluß, zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 34, 337, BGH, Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - NJW 1985, 2825, 2826). Damit kommt die Addition der Gegenforderungen zu dem Urteilsbetrag nicht in Betracht.