Die Klägerin errichtete als Hauptunternehmerin 1982/1983 für einen Bauherrn ein Seniorenwohnheim in K.. Die Innenputzarbeiten ließ sie 1982 durch die Beklagte als Nachunternehmerin ausführen. 1985 beanstandete der Bauherr gegenüber der Klägerin u.a. Mängel der Putzarbeiten und nahm die Klägerin auf Vorschußzahlung in Höhe von insgesamt 31.570 DM in Anspruch. Die Klägerin, die ihrerseits die Beklagte vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, wurde durch Urteil vom 3. Juni 1987 rechtskräftig zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 31.570 DM nebst Zinsen verurteilt; in jenem Rechtsstreit hatte sie der Beklagten den Streit verkündet.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|