BGH - Urteil vom 01.02.1990
VII ZR 150/89
Normen:
BGB §§ 242, 633 ;
Fundstellen:
BB 1990, 590
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Beweislast 1
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Kostenvorschuß 3
BGHZ 110, 205
BauR 1990, 358
DB 1990, 878
DRsp I(138)578a-c
MDR 1990, 616
NJW 1990, 1475
WM 1990, 1040
WM 1990, 205
ZfBR 1990, 175

BGH - Urteil vom 01.02.1990 (VII ZR 150/89) - DRsp Nr. 1992/1424

BGH, Urteil vom 01.02.1990 - Aktenzeichen VII ZR 150/89

DRsp Nr. 1992/1424

Möglicher eigener Kostenvorschußanspruch des Hauptunternehmers gegen den gewährleistungspflichtigen Subunternehmer wegen Mängelbeseitigung (b) auch dann, wenn der Hauptunternehmer dem Bauherrn einen entsprechenden Vorschuß geleistet oder noch zu leisten hat; (c) mit Darlegungs- und Beweislast des Hauptunternehmers für sein Unvermögen zur Abrechnung der Kosten nach der Mängelbeseitigung.

Normenkette:

BGB §§ 242, 633 ;

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete als Hauptunternehmerin 1982/1983 für einen Bauherrn ein Seniorenwohnheim in K.. Die Innenputzarbeiten ließ sie 1982 durch die Beklagte als Nachunternehmerin ausführen. 1985 beanstandete der Bauherr gegenüber der Klägerin u.a. Mängel der Putzarbeiten und nahm die Klägerin auf Vorschußzahlung in Höhe von insgesamt 31.570 DM in Anspruch. Die Klägerin, die ihrerseits die Beklagte vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, wurde durch Urteil vom 3. Juni 1987 rechtskräftig zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 31.570 DM nebst Zinsen verurteilt; in jenem Rechtsstreit hatte sie der Beklagten den Streit verkündet.