BGH - Urteil vom 01.03.1990
VII ZR 159/89
Normen:
HWiG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 956
BGHR HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 1 Vorhergehende Bestellung 2
BGHZ 110, 308
BauR 1990, 347
DB 1990, 1032
DRsp I(130)313b-d
MDR 1990, 617
NJW 1990, 1732
WM 1990, 687
ZIP 1990, 455
ZMR 1990, 335
ZfBR 1990, 187
ZfBR 1995, 18

BGH - Urteil vom 01.03.1990 (VII ZR 159/89) - DRsp Nr. 1992/1360

BGH, Urteil vom 01.03.1990 - Aktenzeichen VII ZR 159/89

DRsp Nr. 1992/1360

Begriff und Kriterien der Ä ein Widerrufsrecht des Haustür-Kunden ausschließenden Ä»vorhergehenden Bestellung« (Abs. 2 Nr. 1 ); (c-d) »Bestellung« nicht ohne weiteres durch Aufforderung zur Unterbreitung eines Angebots (d) im Falle des Besuchs eines Bauhandwerkers.

Normenkette:

HWiG § 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte bestellte am 12. Januar 1988 bei einem Anruf des Vertreters der Klägerin, die mit Bauelementen handelt, diesen zur Abgabe eines Angebotes in seine Wohnung in S.G. Dort schlossen sie am 15. Januar 1988 einen Vertrag über Lieferung und Einbau von Kunststoffenstern für einen dem Beklagten gehörenden Altbau, nachdem der Vertreter der Klägerin kurz zuvor die Fenster ausgemessen hatte. Der Beklagte hat den Vertrag, der keine Belehrung über ein Widerrufsrecht nach den §§ 1, 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HausTWG) enthält, widerrufen und ihn hilfsweise wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.

Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Verurteilung zur Zahlung des vereinbarten Preises von 44.524 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf das Rechtsmittel des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der - angenommenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe: