Der Beklagte bestellte am 12. Januar 1988 bei einem Anruf des Vertreters der Klägerin, die mit Bauelementen handelt, diesen zur Abgabe eines Angebotes in seine Wohnung in S.G. Dort schlossen sie am 15. Januar 1988 einen Vertrag über Lieferung und Einbau von Kunststoffenstern für einen dem Beklagten gehörenden Altbau, nachdem der Vertreter der Klägerin kurz zuvor die Fenster ausgemessen hatte. Der Beklagte hat den Vertrag, der keine Belehrung über ein Widerrufsrecht nach den §§
Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Verurteilung zur Zahlung des vereinbarten Preises von 44.524 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf das Rechtsmittel des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der - angenommenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
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