Die Klägerin, ein Mobiliarversicherer, verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§
Der Beklagte, der gelernter Maurer ist und einen Fugereibetrieb unterhält, führte am 4. September 1986 für D., einen Gastwirt, am Flachdachanbau zu dessen Gastwirtschaft Dacharbeiten aus. Dabei arbeitete er mit einem Bunsenbrenner dicht am unmittelbar an den Flachdachanbau angrenzenden Reetdach der Gastwirtschaft. Dadurch geriet das Reetdach in Brand und das Gebäude brannte bis auf die Grundmauern nieder. Durch den Brand entstand dem Gastwirt D. ein Inventarschaden von 161.520 DM.
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