BGH - Urteil vom 02.10.1990
VI ZR 14/90
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1991, 652
DRsp I(123)343c-d
JZ 1991, 99
NJW 1991, 165
VersR 1990, 1362
ZIP 1990, 1481
ZfBR 1991, 160, 257

BGH - Urteil vom 02.10.1990 (VI ZR 14/90) - DRsp Nr. 1992/1033

BGH, Urteil vom 02.10.1990 - Aktenzeichen VI ZR 14/90

DRsp Nr. 1992/1033

c. Mitverschuldensanrechnung zu Lasten eines Auftraggebers, der Ä zu einem Schaden führende Ä gefahrenträchtige Arbeiten von einem Beauftragten erledigen läßt, obwohl dieser nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt; d. Orientierung an diesem Grundsatz bei Beauftragung eines »Schwarzarbeiters«.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Mobiliarversicherer, verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) die Erstattung eines Teils ihrer Aufwendungen, die ihr durch die Regulierung eines Brandschadens ihres Versicherungsnehmers D. entstanden sind.

Der Beklagte, der gelernter Maurer ist und einen Fugereibetrieb unterhält, führte am 4. September 1986 für D., einen Gastwirt, am Flachdachanbau zu dessen Gastwirtschaft Dacharbeiten aus. Dabei arbeitete er mit einem Bunsenbrenner dicht am unmittelbar an den Flachdachanbau angrenzenden Reetdach der Gastwirtschaft. Dadurch geriet das Reetdach in Brand und das Gebäude brannte bis auf die Grundmauern nieder. Durch den Brand entstand dem Gastwirt D. ein Inventarschaden von 161.520 DM.