Die Parteien, zwei private Erschließungsträger, streiten darüber, ob der Beklagten gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Der Klägerin war von einer Gemeinde mit Vertrag vom 23. September 1983, geändert am 16. März 1989, nach §
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