Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten zwecks Finanzierung einer Immobilie zwei Darlehensverträge, einmal aufgrund ihrer Vertragserklärung vom 29. Januar 2006 zur Nr. 001 über 175.000 € mit einem auf 15 Jahre festen Zinssatz von nominal 4% p.a. und zum anderen aufgrund Antrags der Beklagten vom 15. Februar 2006 und Annahme der Kläger vom 28. Februar 2006 zur Nr. 002/003 über 75.000 € zu einem auf zehn Jahre festen Zinssatz von nominal 3,95% p.a. Der Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge über ihr Widerrufsrecht zum einen und zum anderen wie folgt:
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