BGH - Urteil vom 16.11.2017
I ZR 161/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 17 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 577
MDR 2018, 417
WRP 2018, 424
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 12/15
OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 157/15

BGH - Urteil vom 16.11.2017 (I ZR 161/16) - DRsp Nr. 2018/3336

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen I ZR 161/16

DRsp Nr. 2018/3336

ZPO § 308 Abs. 1 a) Ein auf § 3a UWG i.V. mit § 17 UWG gestützter Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Fruchtziehung aus einer vorangegangenen Verletzung von Betriebsgeheimnissen erfasst nicht den Vertrieb und die Bewerbung von Produkten, die zwar Nachfolgeprodukte von unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellter Produkte sind, selbst aber nicht unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellt werden.b) Die Ausnutzung der Auswirkungen eines vorangegangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens ist nicht per se, sondern nur dann nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unmittelbar mit dem vorangegangenen Wettbewerbsverstoß zusammenhängt und ihrerseits die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG erfüllt.c) Ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann allenfalls darauf gerichtet sein, dem Schädiger die Benutzung des unbefugt erlangten oder verwerteten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu verbieten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 17 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand

a) b)