BGH - Urteil vom 31.05.1990 (VII ZR 336/89) - DRsp Nr. 1992/1193
BGH, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen VII ZR 336/89
DRsp Nr. 1992/1193
d-e. Bereicherungsausgleich zur Rückabwicklung eines nichtigen Schwarzarbeitsvertrags:(d) mit Rücksicht auf Treu und Glauben kein Anspruchs-Ausschluß durch § 817 Satz 2;(e) Abschläge beim Wertersatz nach § 818 Abs. 2.
Der Senat legt zunächst dar, daß der zwischen den Parteien geschlossene Schwarzarbeitsvertrag gemäß § 134BGB nichtig war. Zum Bereicherungsausgleich führt der Senat aus:
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