BGH - Urteil vom 31.05.1990 (VII ZR 340/88) - DRsp Nr. 1992/1189
BGH, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen VII ZR 340/88
DRsp Nr. 1992/1189
Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung für Vollständigkeit und Richtigkeit der für Publikums-Kommanditgesellschaften werbenden Werbeprospekte auch bei Bauherrenmodellen;(b) Haftung der das Management bildenden Initiatoren (hier: Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter), die den Prospekt gestaltet und herausgegeben haben;(c-d) Haftung der Personen und Unternehmen, die aufgrund besonderer beruflicher und wirtschaftlicher Stellung oder beruflicher Sachkunde (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Anlageberater) durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen,(d) auch ohne ausdrückliche Namensnennung im Prospekt;(e-f) daneben mögliche Haftung des mit dem Anlagenvertrieb beauftragten Anlageberaters wegen unterlassenen Hinweises auf das wirtschaftliche Risiko eines Beteiligungserwerbs;(f) Gesichtspunkte im Einzelfall (hier: Wohnstift-Projekt).