BGH - Beschluss vom 13.07.2020
KRB 99/19
Normen:
GWB § 1; GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 81 Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; EGV Art. 81 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 2; OWiG § 31 Abs. 1 S. 1; OWiG § 31 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 2305
BB 2020, 2705
BGHSt 65, 75
DZWIR 2020, 643
WM 2021, 2347
WRP 2020, 1584
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen V-4 Kart 2/16 (OWi)

Bierkartell-Entscheidung des BGH; Feststellung einer verbotenen Abstimmung in Form des Austauschs von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter; Ausräumen einer Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers; Vermutung für eine Beeinflussung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen durch die Abstimmung in Form des Informationsaustausches; Beweiswürdigung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten; Beendigung der Tat im Sinne von § 31 Abs. 3 OWiG

BGH, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen KRB 99/19

DRsp Nr. 2020/14636

Bierkartell-Entscheidung des BGH; Feststellung einer verbotenen Abstimmung in Form des Austauschs von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter; Ausräumen einer Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers; Vermutung für eine Beeinflussung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen durch die Abstimmung in Form des Informationsaustausches; Beweiswürdigung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten; Beendigung der Tat im Sinne von § 31 Abs. 3 OWiG

a) Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ist zweigliedrig; er verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung. Typisches Mittel einer verbotenen Abstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers auszuräumen.