OLG Düsseldorf, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen V-4 Kart 2/16 (OWi)
Bierkartell-Entscheidung des BGH; Feststellung einer verbotenen Abstimmung in Form des Austauschs von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter; Ausräumen einer Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers; Vermutung für eine Beeinflussung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen durch die Abstimmung in Form des Informationsaustausches; Beweiswürdigung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten; Beendigung der Tat im Sinne von § 31 Abs. 3 OWiG
BGH, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen KRB 99/19
DRsp Nr. 2020/14636
Bierkartell-Entscheidung des BGH; Feststellung einer verbotenen Abstimmung in Form des Austauschs von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter; Ausräumen einer Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers; Vermutung für eine Beeinflussung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen durch die Abstimmung in Form des Informationsaustausches; Beweiswürdigung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten; Beendigung der Tat im Sinne von § 31 Abs. 3OWiG
a) Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ist zweigliedrig; er verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung. Typisches Mittel einer verbotenen Abstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers auszuräumen.
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