BVerwG - Urteil vom 19.03.2015
4 C 12.14
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2015, 1769
NVwZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1276/13
VG Gelsenkirchen, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2713/12

Bildung eines Doppelhauses durch zwei grenzständig errichtete Baukörper i.R.d. Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung von qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten

BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 4 C 12.14

DRsp Nr. 2015/8860

Bildung eines Doppelhauses durch zwei grenzständig errichtete Baukörper i.R.d. Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung von qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten

Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen (wie BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <360>). Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung ihres grenzständig errichteten Wohnhauses.