BGH - Urteil vom 21.09.2021
KZR 88/20
Normen:
AEUV Art. 102 Abs. 1; GWB (2016) § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2817
EuZW 2022, 169
WM 2022, 1850
WRP 2022, 65
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 38/17
OLG Frankfurt/Main, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 60/18

Bildung eines intransparenten Preissystems durch ein marktbeherrschendes Unternehmen; Nutzen einer wesentliche Infrastruktureinrichtung zur Defintion der Bedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten

BGH, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen KZR 88/20

DRsp Nr. 2021/17633

Bildung eines intransparenten Preissystems durch ein marktbeherrschendes Unternehmen; Nutzen einer wesentliche Infrastruktureinrichtung zur Defintion der Bedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten

a) Wendet ein marktbeherrschendes Unternehmen, das über eine wesentliche Infrastruktureinrichtung verfügt und damit in der Lage ist, die Bedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten maßgeblich zu definieren, ein intransparentes Preisbildungssystem an, das sich einer rationalen Begründung in weiten Teilen entzieht, nicht der gesetzlichen Preisbildungssystematik entspricht und daher rechtswidrig ist, kann die von Art. 102 Abs. 1 AEUV vorausgesetzte Eignung zur Behinderung darin liegen, dass es auf diese Weise die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten insgesamt verfälscht.b) Der Tatrichter kann einem solchen Verstoß gegen grundlegende - weil den Wettbewerbsprozess eröffnende - regulierungsrechtliche Preisbildungsvorschriften erhebliche Indizwirkung beimessen und sich bereits aufgrund des intransparenten Preissetzungsverhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens die Überzeugung bilden, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Es kann sodann Sache des Infrastrukturbetreibers sein, nachteilige wettbewerbliche Wirkungen dieses Preissystems auszuschließen.

Tenor