BGH vom 10.05.1990
VII ZR 209/89
Normen:
BGB § 315 Abs.3, § 651 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1373
BGHR BGB § 315 Abs. 3 Stromversorgung 1
BauR 1990, 480
DB 1990, 2318
DRsp-ROM Nr. 1992/1242
DRsp I(125)370a
DRsp I(138)599c
MDR 1991, 39
NJW-RR 1990, 1204
WM 1990, 1715
ZfBR 1990, 224

Billigkeitskontrolle des Strompreises

BGH, vom 10.05.1990 - Aktenzeichen VII ZR 209/89

DRsp Nr. 1992/1239

Billigkeitskontrolle des Strompreises

»Hat ein Abnehmer den Preis des Anschlusses für sein Haus an das Elektrizitätsnetz individuell mit dem Stromversorgungsunternehmen vereinbart, so kommt eine gerichtliche Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 315 Abs.3, § 651 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn für den Anschluß seines Wohnhauses an das städtische Stromnetz. Sie hat in Hamburg das Monopol für die Versorgung mit Elektrizität. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hat sich mit der Klägerin über den Umfang der von ihm selber zu verrichtenden Grabungsarbeiten mit entsprechendem Preisabzug von 20 DM/m sowie den Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen verständigt, hat sich mit der Aufstellung der zu erwartenden Kosten einverstanden erklärt und den Auftrag erteilt. Die den Abmachungen entsprechende Rechnung von 5.735,34 DM hat er jedoch nicht bezahlt, sondern im Klageverfahren die grobe Unbilligkeit der Rechnung geltend gemacht.