Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn für den Anschluß seines Wohnhauses an das städtische Stromnetz. Sie hat in Hamburg das Monopol für die Versorgung mit Elektrizität. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hat sich mit der Klägerin über den Umfang der von ihm selber zu verrichtenden Grabungsarbeiten mit entsprechendem Preisabzug von 20 DM/m sowie den Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen verständigt, hat sich mit der Aufstellung der zu erwartenden Kosten einverstanden erklärt und den Auftrag erteilt. Die den Abmachungen entsprechende Rechnung von 5.735,34 DM hat er jedoch nicht bezahlt, sondern im Klageverfahren die grobe Unbilligkeit der Rechnung geltend gemacht.
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