BVerwG - Beschluss vom 16.01.2019
4 BN 20.18
Normen:
BauGB § 5 Abs. 1 S. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 11527/17

Billigung einer Mindestgröße für Konzentrationsflächen als weiches Tabukriterium bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans mit den Darstellungen von Sondergebieten für die Windenergienutzung; Abwägung der Mindestgröße der Konzentrationszonen von 50 ha i.R.d. Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 4 BN 20.18

DRsp Nr. 2019/3100

Billigung einer Mindestgröße für Konzentrationsflächen als weiches Tabukriterium bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans mit den Darstellungen von "Sondergebieten" für die Windenergienutzung; Abwägung der Mindestgröße der Konzentrationszonen von 50 ha i.R.d. Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 5 Abs. 1 S. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.