Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 Euro festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe nach §
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§
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