Die Klägerin hatte aufgrund Auftragsschreibens der Beklagten vom 31. Juli 1984 für diese als deren Subunternehmerin am Bauvorhaben der Deutschen Bundespost in B., Castroper Straße, sogenannte Berliner Verbauarbeiten aus zuführen. Ihren Rechtsbeziehungen haben die Parteien die VOB/B zugrunde gelegt.
Während der Bauarbeiten stellte sich heraus, daß das Erdreich ölverseucht war. Deshalb kam es am 28. August 1984 zunächst zu einem "Baustopp". Die Klägerin sollte jedoch vorläufig mit Personal und Gerät an der Baustelle verbleiben. Nach Baugrunduntersuchungen und vorübergehender Fortführung kam es am 4. Oktober 1984 zum endgültigen Abbruch der mit der Klägerin vereinbarten Arbeiten, weil die Bundespost statt der Verbauarbeiten eine Spundwand errichten lassen wollte.
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