BGH - Urteil vom 17.12.1987
VII ZR 16/87
Normen:
VOB/B (1973) § 16, § 14;
Fundstellen:
BGHR VOB/B (1973) § 16 Nr. 3 Abs. 2 Schlußrechnung 2
BGHR VOB/B (1973) § 16 Nr. 3 Abs. 2 Schlußrechnung 3
BGHZ 102, 392
BauR 1988, 217
DB 1988, 440
DRsp I(138)544e
JZ 1988, 571
MDR 1988, 401
NJW 1988, 910
WM 1988, 506
ZfBR 1988, 120
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Bindung an die Schlußrechnung bei Nachforderungen

BGH, Urteil vom 17.12.1987 - Aktenzeichen VII ZR 16/87

DRsp Nr. 1992/2737

Bindung an die Schlußrechnung bei Nachforderungen

»Beim VOB-Vertrag ist der Auftragnehmer über die sich für Nachforderungen aus § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973) ergebenden Beschränkungen hinaus grundsätzlich nicht an die von ihm erteilte Schlußrechnung gebunden (Abgrenzung zu Senatsurteilen BGHZ 62, 200, 211; NJW 1978, 319 u. vom 6.5.1985 - VII ZR 320/84 - BauR 1985, 582) - ZfBR 1985, 222).«

Normenkette:

VOB/B (1973) § 16, § 14;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte aufgrund Auftragsschreibens der Beklagten vom 31. Juli 1984 für diese als deren Subunternehmerin am Bauvorhaben der Deutschen Bundespost in B., Castroper Straße, sogenannte Berliner Verbauarbeiten aus zuführen. Ihren Rechtsbeziehungen haben die Parteien die VOB/B zugrunde gelegt.

Während der Bauarbeiten stellte sich heraus, daß das Erdreich ölverseucht war. Deshalb kam es am 28. August 1984 zunächst zu einem "Baustopp". Die Klägerin sollte jedoch vorläufig mit Personal und Gerät an der Baustelle verbleiben. Nach Baugrunduntersuchungen und vorübergehender Fortführung kam es am 4. Oktober 1984 zum endgültigen Abbruch der mit der Klägerin vereinbarten Arbeiten, weil die Bundespost statt der Verbauarbeiten eine Spundwand errichten lassen wollte.