OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.05.2013
8 OA 74/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 6
NVwZ-RR 2013, 861

Bindung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bzgl. des Interesses der Festsetzung des Streitwerts gestaffelt nach Verfahrensabschnitten

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 8 OA 74/13

DRsp Nr. 2013/14769

Bindung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bzgl. des Interesses der Festsetzung des Streitwerts gestaffelt nach Verfahrensabschnitten

Soweit die gerichtliche Streitwertfestsetzung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bindend ist und eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 RVG nicht in Betracht kommt, kann ein berechtigtes Interesse anwaltlich vertretener Beteiligter bestehen, den Streitwert nach Verfahrensabschnitten gestaffelt festzusetzen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; GKG § 52 Abs. 1;

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.