BGH - Urteil vom 23.10.2008
VII ZR 105/07
Normen:
BGB § 242 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 222
MDR 2009, 137
NJW 2009, 435
NZBau 2009, 33
ZfBR 2009, 146
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 229/05
LG Wiesbaden, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 451/04

Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Unzumutbarkeit einer Nachforderung

BGH, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen VII ZR 105/07

DRsp Nr. 2008/21771

Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Unzumutbarkeit einer Nachforderung

»a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 und Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1).b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.c) Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.«

Normenkette:

BGB § 242 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand: