Mit Vertrag vom 6. November 1981 beauftragte die Beklagte den Kläger mit Architektenleistungen für die Erweiterung und Sanierung eines ihr gehörenden Wohnhauses in D. Der Kläger plante zunächst einen Umbau in sechs Eigentumswohnungen, später auf Wunsch der Beklagten eine Ausführung mit acht Eigentumswohnungen. Für beide Planungen erhielt die Beklagte eine Baugenehmigung.
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