BGH - Urteil vom 01.03.1990
VII ZR 132/89
Normen:
HOAI § 1, § 4, § 10 ;
Fundstellen:
BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Schlußrechnung 2
BauR 1990, 382
DRsp I(138)585c
MDR 1990, 1101
NJW-RR 1990, 725
WM 1990, 1424
ZfBR 1990, 189
ZfBR 1993, 66
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung eines Architekten

BGH, Urteil vom 01.03.1990 - Aktenzeichen VII ZR 132/89

DRsp Nr. 1992/1361

Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung eines Architekten

»Zur Frage, ob ein Vorbehalt in der Honorarschlußrechnung des Inhalts, daß der Architekt auf ein Honorar für Mehrleistungen verzichte, wenn sein Auftraggeber das geforderte Resthonorar unverzüglich überweise, die Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung aufheben oder einschränken kann (im Anschluß an Senatsurteile vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = ZfBR 1985, 222, 223 = BauR 1985, 582, 583/584 und vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88 = ZfBR 1990, 19, 20 = BauR 1990, 97, 99).«

Normenkette:

HOAI § 1, § 4, § 10 ;

Tatbestand:

In den Jahren 1982/83 erbrachte der Beklagte Architektenleistungen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses, das die Kläger errichten ließen. Nachdem die Kläger den Beklagten bereits beauftragt hatten und der Beklagte einen Teil der Architektenleistungen erbracht hatte, vereinbarten die Parteien im Juli 1982 ein Pauschalhonorar von 59.205,47 DM. Auf der Grundlage dieser Pauschalvereinbarung erstellte der Beklagte im Dezember 1983 eine Schlußrechnung, mit der er von den Klägern nach Abzug gezahlter 50.000 DM ein Resthonorar von 9.229,47 DM verlangte. Die Rechnung schloß mit folgendem Satz:

"Es wurden gegenüber dem Vertrag von mir Mehrleistungen getätigt, auf deren Begleichung ich bei umgehender Überweisung meiner Restforderung in Höhe von 9.229,47 DM verzichte".