In den Jahren 1982/83 erbrachte der Beklagte Architektenleistungen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses, das die Kläger errichten ließen. Nachdem die Kläger den Beklagten bereits beauftragt hatten und der Beklagte einen Teil der Architektenleistungen erbracht hatte, vereinbarten die Parteien im Juli 1982 ein Pauschalhonorar von 59.205,47 DM. Auf der Grundlage dieser Pauschalvereinbarung erstellte der Beklagte im Dezember 1983 eine Schlußrechnung, mit der er von den Klägern nach Abzug gezahlter 50.000 DM ein Resthonorar von 9.229,47 DM verlangte. Die Rechnung schloß mit folgendem Satz:
"Es wurden gegenüber dem Vertrag von mir Mehrleistungen getätigt, auf deren Begleichung ich bei umgehender Überweisung meiner Restforderung in Höhe von 9.229,47 DM verzichte".
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