BGH - Urteil vom 05.10.2017
I ZR 184/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2018, 203
MDR 2018, 291
WRP 2018, 190
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 146/14
SchlHOLG, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 16/15

Bindung des Gerichts an die Parteianträge; Zugrundelegung eines anderen Klagegrunds im Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag als denjenigen des Klägers; Stützung eines Unterlassungsanspruchs auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot; Ausreichende Bestimmtheit des Klageantrags (hier: Verbotsantrag)

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen I ZR 184/16

DRsp Nr. 2018/811

Bindung des Gerichts an die Parteianträge; Zugrundelegung eines anderen Klagegrunds im Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag als denjenigen des Klägers; Stützung eines Unterlassungsanspruchs auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot; Ausreichende Bestimmtheit des Klageantrags (hier: Verbotsantrag)

ZPO § 308 Abs. 1 Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat. Das ist der Fall, wenn der Kläger seinen Klageantrag darauf stützt, dass die Beklagte in ihrer Werbung gegenüber potentiellen Teilnehmern ihrer Weiterbildungskurse den Eindruck erweckt, die Absolventen der Kurse dürften die angegebene Berufsbezeichnung auch ohne Psychologiestudium führen, und das Gericht die Verurteilung daraus ableitet, dass Kursteilnehmer die Berufsbezeichnung in einer Art verwenden, die geeignet ist, ihre Patienten irrezuführen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;