Auch öffentliche Auftraggeber sind an das gemeinsame Aufmaß gebunden. Siehe zu dem zusätzlichen Vertragsbedingungen der Finanzverwaltung für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB), wonach die Schlußrechnung zu berichtigen ist, wenn nach Annahme der Schlußzahlung Fehler, auch Aufmaßfehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt werden: BGH, BauR 1975, 424.
Dies gilt nicht in den Fällen des kollusiven Zusammenwirkens des Bauunternehmers mit der Bauleitung.
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