BGH vom 30.01.1975
VII ZR 206/73
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BauR 1975, 211
Schäfer/Finnern, Z 2.412 Bl. 23
ZfBR 1985, 77, 225, 226

Bindung eines gemeinsamen Aufmaßes

BGH, vom 30.01.1975 - Aktenzeichen VII ZR 206/73

DRsp Nr. 1996/14837

Bindung eines gemeinsamen Aufmaßes

Sind die Aufmaßbestimmungen (z.B. der einschlägigen DIN-Vorschriften) nicht eingehalten, tritt eine Bindungswirkung nicht ein.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Auch öffentliche Auftraggeber sind an das gemeinsame Aufmaß gebunden. Siehe zu dem zusätzlichen Vertragsbedingungen der Finanzverwaltung für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB), wonach die Schlußrechnung zu berichtigen ist, wenn nach Annahme der Schlußzahlung Fehler, auch Aufmaßfehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt werden: BGH, BauR 1975, 424.

Dies gilt nicht in den Fällen des kollusiven Zusammenwirkens des Bauunternehmers mit der Bauleitung.

Fundstellen
BauR 1975, 211
Schäfer/Finnern, Z 2.412 Bl. 23
ZfBR 1985, 77, 225, 226