OLG Dresden - Beschluss vom 16.06.2009
3 AR 46/09
Normen:
ZPO § 29; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 166
NZBau 2010, 176
NZM 2010, 256
Vorinstanzen:
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 1500/09

Bindungswirkung der Verweisung einer Werklohnklage durch das Gericht am Ort des Bauwerks an das Wohnsitzgericht des verklagten Auftraggebers

OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 3 AR 46/09

DRsp Nr. 2009/25593

Bindungswirkung der Verweisung einer Werklohnklage durch das Gericht am Ort des Bauwerks an das Wohnsitzgericht des verklagten Auftraggebers

Einer Verweisung durch das mit der Werklohnklage angerufene Gericht am Ort des Bauwerks an das Wohnsitzgericht des verklagten Auftraggebers ist die Bindungswirkung nicht deshalb abzusprechen, weil der Gerichtsstand des Erfüllungsortes unzutreffend verneint wird (Anschluss an BGH NJW-RR 2002, 1498).

Tenor:

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Landau a.d. Isar.

Normenkette:

ZPO § 29; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4;

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht Dresden ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Sachentscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, weil sich die beiden beteiligten, in verschiedenen Bundesländern ansässigen Amtsgerichte, von denen eines in jedem Falle für den Rechtsstreit zuständig ist, unanfechtbar für unzuständig erklärt haben (das Amtsgericht Landau a.d. Isar sinngemäß durch Ablehnung der Übernahme des Verfahrens und Rücksendung der Akte) und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Dresden die Akten anschließend "seinem" Oberlandesgericht vorgelegt hat.

II.

Als örtlich zuständig ist das Amtsgericht Landau a.d. Isar zu bestimmen, weil dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.04.2009 Bindungswirkung zukommt, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.