Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Landau a.d. Isar.
I.
Das Oberlandesgericht Dresden ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Sachentscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, weil sich die beiden beteiligten, in verschiedenen Bundesländern ansässigen Amtsgerichte, von denen eines in jedem Falle für den Rechtsstreit zuständig ist, unanfechtbar für unzuständig erklärt haben (das Amtsgericht Landau a.d. Isar sinngemäß durch Ablehnung der Übernahme des Verfahrens und Rücksendung der Akte) und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Dresden die Akten anschließend "seinem" Oberlandesgericht vorgelegt hat.
II.
Als örtlich zuständig ist das Amtsgericht Landau a.d. Isar zu bestimmen, weil dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.04.2009 Bindungswirkung zukommt, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.
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