Die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 29. März 1979 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Kläger wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Kläger verlangen von dem beklagten Landkreis Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen wegen verzögerter Erteilung der Baugenehmigungen für ein dreizehn- und für ein elfgeschossiges Hochhaus.
Der Kläger zu 2) und seine Ehefrau erwarben im Sommer 1971 ein in G. gelegenes 13.000 qm großes unbebautes Grundstück. An die Stelle der inzwischen verstorbenen Ehefrau ist die Klägerin zu 1) getreten.
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