BGH - Urteil vom 13.11.1980
III ZR 74/79
Normen:
BBauG § 36; BGB § 839; GG Art. 34;
Fundstellen:
BRS 36 Nr. 160
DÖV 1981, 467
LM Nr. 5 zu § 36 BBauG
MDR 1981, 473
WM 1981, 204
Vorinstanzen:
I. LG Wiesbaden ? Urteil vom 23.06.1977 - 2 O 101/77,
II. OLG Frankfurt/Main ? Urteil vom 29.03.1979 - 1 U 211/77,

Bindungswirkung des im Zusammenhang mit einer Teilbaugenehmigung erteilten gemeindlichen Einvernehmens

BGH, Urteil vom 13.11.1980 - Aktenzeichen III ZR 74/79

DRsp Nr. 2009/18603

Bindungswirkung des im Zusammenhang mit einer Teilbaugenehmigung erteilten gemeindlichen Einvernehmens

Die Gemeinde ist an das von ihr im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BBauG erklärte Einvernehmen mit der Erteilung der Teilbaugenehmigung gebunden (Ergänzung zu BGH, DVBl 1971, 319 = WM 1970, 1376).

Die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 29. März 1979 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Kläger wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 36; BGB § 839; GG Art. 34;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von dem beklagten Landkreis Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen wegen verzögerter Erteilung der Baugenehmigungen für ein dreizehn- und für ein elfgeschossiges Hochhaus.

Der Kläger zu 2) und seine Ehefrau erwarben im Sommer 1971 ein in G. gelegenes 13.000 qm großes unbebautes Grundstück. An die Stelle der inzwischen verstorbenen Ehefrau ist die Klägerin zu 1) getreten.