OLG Köln - Urteil vom 31.03.1995
3 U 161/94
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 322 ;

Bindungswirkung eines Urteils gegen den Strohmann - Rechtskraft, Erstreckung auf Dritte, Strohmann

OLG Köln, Urteil vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 3 U 161/94

DRsp Nr. 1995/7785

Bindungswirkung eines Urteils gegen den Strohmann - Rechtskraft, Erstreckung auf Dritte, Strohmann

Der wirkliche Inhaber eines Unternehmens muß das gegen seinen Strohmann - ergangene rechtskräftige Urteil gegen sich gelten lassen.

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 322 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung von 24.838,37 DM nebst Zinsen an den Kläger und dessen Ehefrau S.B. verurteilt. Nach Auffassung des Senats haftet der Beklagte allerdings bereits originär aus dem Bauvertrag; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht alles dafür, daß er tatsächlich der wirkliche Inhaber des Unternehmens war. Hierbei kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, auf wessen Namen das Gewerbe angemeldet worden ist. Inhaber eines Unternehmens ist vielmehr derjenige, der nach außen hin das kaufmännische und finanzielle Risiko trägt (vgl. OLG Düsseldorf BB 1992, 2102). Dies war hier der Beklagte. Ein von seiner Person abweichendes Unternehmen gab es in Wirklichkeit nicht. Er hat lediglich seine Inhaberschaft durch die irreführende Firmenbezeichnung mit den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Vaters verschleiert.