OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.03.2020
4 K 1791/18
Normen:
BImSchG § 48;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 123/15

Bindungswirkung und Eignung der TA-Lärm zur Beurteilung der von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen i.R.d. Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 4 K 1791/18

DRsp Nr. 2020/8876

Bindungswirkung und Eignung der TA-Lärm zur Beurteilung der von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen i.R.d. Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Dezember 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 48;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die auf die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 19. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WEA) - Typ Enercon E-82 E 2 mit einer Leistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 78 m, 82 m Rotordurchmesser und einer Gesamthöhe von 119 m sowie mit einem Abstand von ca. 440 m zu dem Wohnhaus des Klägers - gerichtet ist, bleibt ohne Erfolg.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.