VGH Hessen - Urteil vom 03.07.2018
4 C 531/17.N
Normen:
Luft TA; VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 161

BIOAEROSOLE; IMMISSIONEN; GESUNDHEITSSCHUTZ; LAI-LEITFADEN; GIRL; PILZSPOREN; HOLZHACKSCHNITZEL

VGH Hessen, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 4 C 531/17.N

DRsp Nr. 2018/10794

BIOAEROSOLE; IMMISSIONEN; GESUNDHEITSSCHUTZ; LAI-LEITFADEN; GIRL; PILZSPOREN; HOLZHACKSCHNITZEL

Zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bei befürchteten Bioaerosol-Immissionen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Luft TA; VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 "Winterstrauch" für den Ortsteil Burgwald-Bottendorf, mit dem im Teil A eine ca. 1,7 ha große bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche als Fläche für Versorgungsanlagen, Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, sowie Kompensationsflächen festgesetzt wird. Die Zweckbestimmung ist mit "EE, Erneuerbare Energien" angegeben. Der Teil B (1 + 2) des Bebauungsplans setzt in der Gemarkung Bottendorf weitere externe Flächen für Kompensationsmaßnahmen fest. Das Plangebiet (Teil A) befindet sich in ca. 1,4 km Entfernung vom westlichen Ortsrand Bottendorfs.