BVerwG - Beschluss vom 17.09.2019
1 B 43.19
Normen:
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4; RL 2011/95/EU Art. 11 Abs. 2; VwGO § 97; VwGO § 98; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 173; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 412;
Fundstellen:
DÖV 2020, 80
NVwZ 2020, 566
ZAR 2020, 210
ZAR 2020, 65
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 K 15.30515
VGH Bayern, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 18.30261

Bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung; Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens im gerichtlichen Asylverfahren; Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde; Heranziehung der Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland als stichhaltiger Grund i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für die Widerlegung der Verfolgungsvermutung; Keine Übertragung der Prüfungsmaßstäbe des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU auf Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU

BVerwG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 1 B 43.19

DRsp Nr. 2019/16767

Bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung; Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens im gerichtlichen Asylverfahren; Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde; Heranziehung der Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland als "stichhaltiger Grund" i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für die Widerlegung der Verfolgungsvermutung; Keine Übertragung der Prüfungsmaßstäbe des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU auf Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU

1. Es bedarf nicht der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland nicht erst dann als "stichhaltiger Grund" i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für die Widerlegung der Verfolgungsvermutung herangezogen werden kann, wenn auch die Dauerhaftigkeit dieser Änderung i.S.d. dazu bei der Bestimmung des Wegfalls der Umstände im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU entwickelten Grundsätze festgestellt wird.