BVerwG - Beschluss vom 23.03.2022
4 BN 46.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 897/17

Bloße Klarstellung der Festsetzung eines Bauleitplans

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 4 BN 46.21

DRsp Nr. 2022/7986

Bloße Klarstellung der Festsetzung eines Bauleitplans

Es ist geklärt, dass die Pflicht zur erneuten Auslegung des geänderten Entwurfs eines Bauleitplans nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht nur gilt, wenn er in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, sondern auch bei weniger grundlegenden Änderungen oder Ergänzungen. Entbehrlich ist eine erneute Auslegung erst, wenn eine Änderung lediglich klarstellende Bedeutung hat, weil sich am Planentwurf dann inhaltlich nichts ändert. Entscheidend für die Frage, ob der Entwurf eines Bauleitplans erneut ausgelegt werden muss, ist daher nicht der Anlass oder der Zeitpunkt - hier während eines Rechtsstreits über einen Gegenstand der Festsetzung -, sondern der materielle Regelungsgehalt einer Änderung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.