OLG Naumburg - Beschluss vom 29.01.2009
1 Verg 10/08
Normen:
VOL/B § 2 Nr. 3; VOL/A § 22; GWB § 128 Abs. 1; GWB § 128 Abs. 2; GWB § 128 Abs. 3 Satz 1; GWB § 128 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
1. VK beim Landesverwaltungsamt LSA, 1 VK LVwA 11/08 vom 12.09.2008,

Bordcomputer ÖPNV; Anforderungen an die rechtsverbindliche Unterzeichnung eines Angebots; Ausschließung eines Angebot wegen Preisangabe 0,00 EUR und wegen Nichtvorlage von Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer; Nachprüfbarkeit der Punkteverteilung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung; Aufbewahrungspflichten der Vergabestelle

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 1 Verg 10/08

DRsp Nr. 2009/8016

"Bordcomputer ÖPNV"; Anforderungen an die rechtsverbindliche Unterzeichnung eines Angebots; Ausschließung eines Angebot wegen Preisangabe "0,00 EUR" und wegen Nichtvorlage von Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer; Nachprüfbarkeit der Punkteverteilung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung; Aufbewahrungspflichten der Vergabestelle

1. Zur Erfüllung der Anforderung einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Angebotes. 2. Auch eine Preisangabe von "0,00 " in einer Leistungsposition (hier: Lizenzkosten für Software) ist eine vorhandene Preisangabe. Ein Bieter ist nicht verpflichtet, jede Kostenposition seiner internen Kalkulation in eine Preisposition umzusetzen. 3. Bleibt das Erfordernis der - z.T. nochmaligen - Vorlage von Verpflichtungserklärungen der jeweils benannten Nachunternehmer (hier: im laufenden Verhandlungsverfahren bei Aufforderung zur Abgabe eines überarbeiteten Angebotes) zumindest undeutlich, so kann auf die Nichtvorlage dieser Fremderklärungen ein Ausschluss des Angebotes jedenfalls nicht gestützt werden. 4. Zur Auslegung von Erklärungen im Begleitschreiben zum Angebot als zusätzliche (ausdrücklich zugelassene) Änderungsvorschläge.