OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.06.2009
1 SsBs 11/09
Normen:
LBauO (Bauordnung Rheinland-Pfalz) § 61; LBauO (Bauordnung Rheinland-Pfalz) § 89 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5019 Js 3139/07

Bußgeldrechtliche Ahndung einer bauordnungsrechtlich nicht genehmigten Nutzungsänderung einer Produktionshalle in einen Swinger-Club

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 1 SsBs 11/09

DRsp Nr. 2009/23207

Bußgeldrechtliche Ahndung einer bauordnungsrechtlich nicht genehmigten Nutzungsänderung einer Produktionshalle in einen Swinger-Club

Betrieb eines sog. Swingerclubs als Ordnungswidrigkeit der Nutzung einer baulichen Anlage unter Abweichung von der erforderlichen Genehmigung.

1. Der Betrieb eines Swinger-Clubs bzw. einer Einrichtung, in der gegen Entgelt die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen gewährt wurde, stellte eine bodenrechtlich erhebliche und damit gemäß § 61 LBauO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 2. Solche Betriebe sind als Vergnügungsstätten anzusehen, für die besondere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten, die von der hier gegebenen ursprünglichen Nutzung als Produktionshalle deutlich abweichen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Ludwigshafen am Rhein vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

LBauO (Bauordnung Rheinland-Pfalz) § 61; LBauO (Bauordnung Rheinland-Pfalz) § 89 Abs. 1;

Gründe: