BVerwG - 03.02.1984 (4 C 8.80) - DRsp Nr. 1996/15818
BVerwG, vom 03.02.1984 - Aktenzeichen 4 C 8.80
DRsp Nr. 1996/15818
Ein wegen der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 sich ergebendes "Planungsbedürfnis" ist kein "sonstiger öffentlicher Belang" im Sinne des § 34 Abs. 1BBauG, der die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs hindert. Auch für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bleiben "Fernwirkungen" der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 beschriebenen Art außer Betracht.Fügt sich ein Vorhaben (Verbrauchermarkt) in seine Umgebung ein, so kann seine Zulässigkeit nicht von einem Planungserfordernis abhängig gemacht werden, das nicht die nähere Umgebung betrifft, sondern einen größeren städtebaulich-funktionalen Zusammenhang.