BVerwG vom 03.02.1984
4 C 8.80
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 68, 352
BauR 1984, 377
DRsp V(527) 275 c
DRsp V(527)275c
DVBl 1984, 637
NJW 1984, 1732
NJW 1984, 1773

BVerwG - 03.02.1984 (4 C 8.80) - DRsp Nr. 1996/15818

BVerwG, vom 03.02.1984 - Aktenzeichen 4 C 8.80

DRsp Nr. 1996/15818

Ein wegen der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 sich ergebendes "Planungsbedürfnis" ist kein "sonstiger öffentlicher Belang" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG, der die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs hindert. Auch für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bleiben "Fernwirkungen" der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 beschriebenen Art außer Betracht. Fügt sich ein Vorhaben (Verbrauchermarkt) in seine Umgebung ein, so kann seine Zulässigkeit nicht von einem Planungserfordernis abhängig gemacht werden, das nicht die nähere Umgebung betrifft, sondern einen größeren städtebaulich-funktionalen Zusammenhang.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen
BVerwGE 68, 352
BauR 1984, 377
DRsp V(527) 275 c