BVerwG vom 03.02.1989
8 C 78.88
Normen:
BauGB § 127 Abs. 3 ; BauGB § 131 ;
Fundstellen:
DVBl 1989, 675
DÖV 1990, 397
KStZ 1990, 31
NVwZ 1989, 1072
ZMR 1989, 465
ZMR 1989, 469
ZfBR 1989, 218
ZfBR 1995, 35

BVerwG - 03.02.1989 (8 C 78.88) - DRsp Nr. 1996/15728

BVerwG, vom 03.02.1989 - Aktenzeichen 8 C 78.88

DRsp Nr. 1996/15728

Die Kosten für den Grunderwerb können für flächenmäßige Teile der Erschließungsanlage (Fahrbahn und Bürgersteig) abgespalten werden. Liegt ein übergroßes Grundstück mit einem Teil im allgemeinen Wohngebiet und mit dem anderen Teil in einem Sondergebiet und sieht der Bebauungsplan für jeden Teil die Anbindung an eine andere Anbaustraße vor, so handelt sich sich i.d.R. um zwei voneinander unabhängige Grundstücke. Die Behinderung der Ausschöpfung der Nutzung durch öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen läßt den Umfang der erschlossenen Fläche unberührt. Liegt ein übergroßes Grundstück mit einem Teil im Sondergebiet und mit einem Teil im allgemeinen Wohngebiet und sieht der Bebauungsplan für jeden Teil die Anbindung an eine andere Straße vor, so kann das die Erschließung begrenzen.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 3 ; BauGB § 131 ;
Fundstellen