BVerwG - 04.07.1990 (4 B 103.90) - DRsp Nr. 1996/15678
BVerwG, vom 04.07.1990 - Aktenzeichen 4 B 103.90
DRsp Nr. 1996/15678
Ein Flächennutzungsplan trifft nur eine Aussage über die allgemeinen planerischen Vorstellungen der Gemeinde, regelt aber nicht, wie im einzelnen gebaut werden soll. Seine Darstellungen räumen daher nicht materielle öffentliche Belange aus, die einem Vorhaben entgegenstehen.Die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich muß nicht geradlinig verlaufen.Der Bau von Wohnhäusern im Außenbereich ist durch Art. 2 § 4 WoBauErlG nur begünstigt, wenn die Gemeinde eine Satzung nach dieser Vorschrift erlassen hat.